Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 87 Unterkunft und Verpflegung
Stand: 10.06.2019
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 87 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.02.2014 – III ZR 187/13Heimvertrag: Erstattung des Verpflegungsanteils der Heimkosten bei Sondenernährung; Auslegung einer heimvertraglichen Regelung über die zu berechnenden LeistungsentgelteZitiert von 4
- BGH, 22.01.2004 – III ZR 68/03Zitiert von 7
- BGH, 03.02.2005 – III ZR 411/04Zitiert von 6
- LG Köln, 02.02.2012 – 24 O 60/11Zitiert von 1
- BSG, 19.04.2023 – B 3 P 7/22 RZitiert von 8
- BSG, 19.04.2023 – B 3 P 6/22 RSoziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - Schiedsstelle - Bemessung und Festsetzung von Pflegesätzen, Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Gewinnchance - Beurteilung der Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit - Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen - Umfang der SachverhaltsermittlungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 25.06.2026 – 10 O 67/26
- LAG Hamm, 14.08.2025 – 18 SLa 323/25Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 24.07.2025 – L 1 P 7/24 KL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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